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Stefan Berkholz
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1. Die Gesellschaft wird in praktischer Ausführung christlicher Nächstenliebe im Sinne der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der evangelischen Kirche tätig.
2. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung
a) der öffentlichen Gesundheitspflege
b) der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten.
3. Die unmittelbaren Gesellschaftszwecke werden vorbehaltlich Abs. 8 verwirktlicht, durch den Betrieb von Einrichtungen die im Sinne von § 66 AO in besonderem Maße der gesundheitlichen Versorgung von Personen im Sinne des § 53 AO in der jeweils gültigen Fassung dienen. Die Versorgung umfasst auch die gegebenenfalls erforderliche Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln.
4. Die von den Gesellschaft betriebenen Einrichtungen stehen allen Menschen ohne Rücksicht auf ihre Rasse, Nationalität und ihren Glauben offen.
5. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
6. Die Gesellschaft wird im Verbund der gemeinnützigen Julius Axenfelder Stiftung tätig, d.h. die Julius Axenfeld Stiftung ist an der Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar beteiligt. Weiterer Zweck der Gesellschaft ist es, andere gemeinnützige Körperschaften im Verbund der Julius Axenfeld Stiftung, d.h. die Julius Axenfeld Stiftung selbst, oder andere Körperschaften, an denen die Julius Axenfeld Stiftung mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, gemäß § 58 Nr. 2 bis 4 der AO zu unterstützen.
7. Soweit die Gesellschaft ihre Zwecke ganz oder teilweise nicht selbst verwirklicht, kann sie von § 58 Nr. 1 der AO Gebrauch machen und die vorgenannten Zwecke auch durch andere steuerbegünstigte Körperschaften im Verbund der Julius Axenfeld Stiftung verwirklichen lassen. Insofern verwirklicht die Gesellschaft die Zwecke dann nicht selbst unmittelbar, sondern mittelbar, indem sie von § 58 Nr. 1 der AO Gebrauch macht. Zweck der Gesellschaft ist ferner die selbstlose Unterstützung von Personen im Sinne des § 53 der AO in der jeweils gültigen Fassung.
8. Die Gesellschaft kann sich an allen Gesellschaften und Unternehmen beteiligen, diese erwerben oder gründen, Zweigniederlassungen errichten, Vereinen beitreten, Stiftungen errrichten und im übrigen alle zur Erreichung oder Sicherung des Gesellschaftszweckes unmittelbar oder mittelbar notwendigen Handlungen vornehmen.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
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